Gut zu wissen
Die Landesplanung bzw. Landesentwicklung
Die Landesplanung bzw. Landesentwicklung stellt die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung dar, die Bayern und seine Teilräume entwickelt, ordnet und sichert. Damit sollen in allen Landesteilen gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen geschaffen oder erhalten werden. Maßstab der Landesentwicklung ist die Nachhaltigkeit, das heißt, die ökonomischen, ökologischen und sozialen/kulturellen Belange müssen gleichrangig berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht werden. Hierfür werden im Bay. Landesplanungsgesetz (BayLplG) und dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) entsprechende Festsetzungen [Ziele (Z) und Grundsätze (G)] festgelegt. Das BayLplG und das LEP werden von der Bayrischen Staatsregierung (Ministerrat) mit Zustimmung des Bayerischen Landtags erlassen.
Die Regionalplanung
Die Regionalplanung nimmt eine Mittlerrolle zwischen staatlicher Landesplanung, kommunaler Bauleitplanung und den Fachplanungen ein und bildet damit ein Bindeglied zwischen der örtlichen (kommunalen) und der großräumigen Planung. Sie konkretisiert unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten die landesplanerischen Vorgaben. Träger der Regionalplanung in Bayern sind die insgesamt 18 Regionalen Planungsverbände. Neben der oftmals schwierigen Aufgabe, einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungen herzustellen, steht die Regionalplanung bzw. der Regionale Planungsverband daher auch vor der Herausforderung, Kompromisse zwischen den kommunalen Vorstellungen und den übergeordneten Vorgaben zu finden. Das Planungsinstrument welches hierfür zum Einsatz kommt ist der sog. Regionalplan. Die darin enthaltenen Festlegungen in Form von Zielen (Z) und Grundsätzen (G) enthalten Bestimmungen bzw. Richtlinien, die bei Planungen anderer Planungsträger oder bei Genehmigungsentscheidungen aufgegriffen werden müssen. Privatpersonen sind nicht direkt an regional planerische Vorgaben gebunden. Regionalplanung darf generell nur überörtliche Aspekte regeln und nicht in die Selbstverwaltung eingreifen. Von der Regionalplanung aufgegriffene Themen bzw. deren Auswirkungen müssen über ein Gemeindegebiet hinausreichen, was bei der Erstellung einer "Regionalen Wohnbedarfsanalyse" der Fall ist.
Die kommunale Bauleitplanung
Die kommunale Bauleitplanung befasst sich mit Planungen von Infrastruktur, Verkehrswegen, Wohn- und Gewerbegebieten sowie Freiflächen in Städten und Gemeinden. Sie dient zur Lenkung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden. Wichtigste Planungsinstrumente sind die sog. Bauleitpläne (Flächennutzungspläne (FNP) und Bebauungspläne (BP), die von den Stadt- bzw. Gemeinderäten beschlossen werden. Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig (kommunale Planungshoheit), d.h. im Rahmen der Gesetze können sie ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich steuern. Ob die aufgestellten Bauleitpläne mit den Gesetzen übereinstimmen prüfen die Bauaufsichtsbehörden der Landratsämter für die Gemeinden bzw. die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte. Prüfungsmaßstab ist unter anderem, ob die Ziele und Grundsätze des LEP und des Regionalplans eingehalten werden.